Neues Begutachtungsassessment (NBA) des MDK
Zentrales Element des Pflegestärkungsgesetzes 2 ist die Einführung eines Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
Der BGM- Beirat legt folgende Definition des IPW- Gutachtens der Ausarbeitung des neuen Begutachtungsassessment zugrunde.

Demnach ist eine Person als pflegebedürftig zu bezeichnen, wenn diese
infolge fehlender personaler Ressourcen, mit denen körperliche oder psychische Schädigungen, die Beeinträchtigung körperlicher oder kognitiver/psychischer Funktionen, gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen kompensiert oder bewältigt werden könnten, dauerhaft oder vorübergehend
zu selbständigen Aktivitäten im Lebensalltag, selbstständiger Krankheitsbewältigung oder selbständiger Gestaltung von Lebensbereichen und sozialer Teilhabe nicht in der Lage und daher auf personelle Hilfe angewiesen ist.

Daraus resultiert, dass zukünftig die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und nicht der
Pflegezeitaufwand als Grundlage der Pflegegradeinstufung dient.

Die Begutachtung selbst erfolgt in der Regel während eines maximal 60-minütigen Hausbesuchs. Durch das neue Verfahren sollen Risiken erfasst werden, die einen spezifischen Präventionsbedarf begründen. Diese sind u.a. krankheits- und verhaltensbedingte Risiken und Umweltfaktoren.

Der Ablauf der Begutachtung erfolgt in vier Schritten:

1. Informationserfassung
Ähnlich wie bisher werden initial relevante Informationen (z.B. Erkrankungen, Angaben zur Pflegeperson usw.) erfasst.

  1. Befunderhebung
    Der Gutachter macht sich auf Grundlage von Vorbefunden und anderen Informationsgrundlagen, bspw. aus früheren Begutachtungen, ein eigenes Bild bzgl. der Beeinträchtigungen des Pflegebedürftigen. Diese sind nach dem psychosozialen Krankheitsmodell des ICF plausibel auf Schädigungen der Körperstruktur/-funktion zurückzuführen.
  2. Einschätzung der Pflegebedürftigkeit
    Im dritten Schritt wird die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit durch 90 Items in den folgenden acht Modulen geprüft:

Mobilität
Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Außerhäusliche
Aktivitäten
Haushaltsführung

 

 

Die Bewertung erfolgt fast ausschließlich mit der Standardskala nach folgenden
Punktwerten:

Punktwert 0: selbstständig
Punktwert 1: überwiegend selbstständig
Punktwert 2: überwiegend unselbstständig
Punktwert 3: unselbstständig

Im Übrigen dient das Instrument auch dazu, die Rehabilitätsbedürftigkeit einer Person zu erfassen.
Dies erfolgt ebenfalls durch gezielte Fragen in diesem Schritt.
Die Einschätzung in diesen Modulen bildet anschließend die Grundlage zur Empfehlung eines Pflegegrades.

  1. Ergebnisdarstellung und Empfehlungen
    Zusammenfassung der Ergebnisse. Für jedes Merkmal eines Moduls erfolgt die Einschätzung anhand der Abstufungen: selbstständig, geringe Beeinträchtigung, erhebliche Beeinträchtigung, schwere Beeinträchtigung und völliger/weitgehender Verlust von Selbstständigkeit o.Ä. Hierbei wird zwischen Pflege- und Hilfebedürftigkeit unterschieden. Letzteres bezieht sich ausschließlich auf Modul 8, wohingegen Pflegebedürftigkeit mit Einschränkungen in den Modulen 1-6 einhergeht.

 

Die Empfehlung eines Pflegegrades:


Vgl. Bundesministerium für Gesundheit (2015) Quelle :Pflegenaut

Die Module 7 und 8 fließen nicht in die Empfehlung mit ein, sondern dienen ausschließlich der
Pflege- und Versorgungsplanung sowie der Pflegeberatung.

Darüber hinaus dient das Instrument um zu entscheiden, welche Hilfs- und Pflegehilfsmittel zum Einsatz kommen sollten bzw. ob die Handhabung vorhandener Hilfsmittel durch Schulungen und Beratung noch verbessert werden kann.
Ein weiterer Bereich stellt die Einschätzung von Präventionsmaßnahmen dar. In diesem Zusammenhang werden
insbesondere das Dekubitus-, Sturz- und Dehydratationsrisko erfasst.
Darüber hinaus werden Anzeichen für Mangelernährung und Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie Probleme in der Medikamentenversorgung und/oder krankheitsbezogene Risiken festgestellt.

Zum Schluss schätz der Gutachter den zeitlichen Aufwand der jeweiligen Pflegeperson ein. Die bisherigen Rentenansprüche basierten auf der Grundlage, dass die Pflege mindestens 14 Wochenstunden umfassen muss. Da das Neue Begutachtungsassessment auf der Einschätzung der Selbstständigkeit basiert, muss der Gutachter seine Aussage ohne die Erfassung von Zeitwerten tätigen.
Nachdem der allgemeine Ablauf der Begutachtung erläutert wurde, werden nachfolgenden detailliert der Inhalt und die Bewertung der einzelnen Module erläutert.

 

Die zugrunde liegenden Quelle ist bis zum Ende des Artikels Wingenfeld, K. et al. (2011).

Quellen:
4Bundesministerium für Gesundheit [Hrsg.] (2015): Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das Neue Begutachtungsassessment (NBA). Persönliche
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einschätzen (Praxisseiten Pflege).
2Wingenfeld, K. et al. (2007): Recherche und Analyse von Pflegebedürftigkeitsbegriffen und Einschätzungsinstrumenten. Recherche und Analyse von
Pflegebedürftigkeitsbegriffen und Einschätzungsinstrumenten – Überarbeitete, korrigierte Fassung –. Universität Bielefeld. Bielefeld.
1+3+5Wingenfeld, K. et al. (2011): Das neue Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Berlin (Modellprogramm zur
Weiterentwicklung, 2)